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§ 20 StGB
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Überblick zur Darstellung § 20 StGB

Allgemeines
    Gesamtwürdigung
    Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
       Vorwerfbarkeit
    Natürlicher Tatvorsatz
    Sachkunde
    Tatbeziehung
    Tatzeit
      Längerer Tatzeitraum
Feststellung der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB
    Notwendigkeit der konkreten Bestimmung
    Schizophrenie
    Krankheitbedingte Wahnvorstellungen
    Betäubungsmittelabhängigkeit
    Alkoholisierung
    Sthenischer Affekt
    Persönlichkeitsstörungen
    Schwere andere seelische Abartigkeit
    Schwachsinn
    Zusammentreffen mehrerer Störungen
Urteil
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