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§ 23 StGB
Strafbarkeit des Versuchs

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
 
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
 
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Strafbarkeit des Versuchs
Überblick zur Darstellung § 23 StGB

§ 23 Abs. 2 StGB
    Gesamtwürdigung
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§ 23 Abs. 3 StGB
    Grober Unverstand
    Teilnahme bei untauglichem Versuch
Urteil
    Urteilsgründe
       Absehen von der Milderungsmöglichkeit
Prozessuales
    Gesetze
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