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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 240 StGB
Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
 
(3) Der Versuch ist strafbar.
 
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht. 
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Nötigung
Überblick zur Darstellung § 240 StGB
 
Allgemeines
    Geschütztes Rechtsgut
 § 240 Abs. 1 StGB
    Definition
    Übel
    Drohung
       Warnung
       Auslegung
    Empfindlichkeit des angedrohten Übels
    Konkretes Erfolgsdelikt
       Psychische Zwangswirkung
          Anhalten eines Fahrzeugs durch Versperren des Weges
          Hinderung an der Weiterfahrt durch Legen auf das Fahrzeug
    Vollendung
    Einzelfälle
§ 240 Abs. 2 StGB
    Rechtswidrigkeit
 § 240 Abs. 3 StGB
    Versuch
      Rücktritt
          Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten
 § 240 Abs. 4 StGB
    Besonders schwere Fälle der Nötigung
    Teilnahme
    Versuch
 Konkurrenzen
    Tateinheit
       Gleichartige Tateinheit
    Nötigung und Körperverletzung
    Nötigung und sexuelle Nötigung
    Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
    Nötigung und versuchter besonders schwerer Raub
    Nötigung, Fahren ohne Faherlaubnis und (Tank-)Betrug
       Verklammerung
    (Versuchte) Nötigung und Bedrohung
    Nötigung und Entziehung Minderjähriger
Strafzumessung
    Strafrahmen
Urteil
    Urteilsformel
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
       Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 240 StGB

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