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§ 252 StGB
Räuberischer Diebstahl

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Räuberischer Diebstahl
Überblick zur Darstellung § 252 StGB
 
 § 252 StGB
    "Auf frischer Tat betroffen"
    Vollendung des Diebstahls oder Raubes
    Besitzerhaltungsabsicht
    Vorsatz
    Besonders schwerer räuberischer Diebstahl, § 252 i.V.m. §§ 249, 250 Abs. 2 StGB
 Konkurrenzen
    Räuberischer Diebstahl und vorangegangener Diebstahl
    Räuberischer Diebstahl und Raub
    Besonders schwerer räuberischer Diebstahl und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
    Schwerer räuberischer Diebstahl und Bedrohung
Strafzumessung
    Strafrahmen
Urteil
    Urteilsformel
       Schwerer räuberischer Diebstahl
       Besonders schwerer räuberischer Diebstahl
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
    Haftsachen
       Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr
    Führungsaufsicht
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
       Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
    Zuständigkeit
       Gericht
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
    Gesetze
       Verweisungen

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