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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 269 StGB
Fälschung beweiserheblicher Daten

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Fälschung beweiserheblicher Daten
Überblick zur Darstellung § 269 StGB
 
§ 269 Abs. 1 StGB
    Allgemeines
      Urkundenspezifische Auslegung
    Telefonkartenaufladung
   Buchungen unter Angabe falscher Personalien
 § 269 Abs. 3 StGB
    Bandenmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten, 269 Abs. 3 StGB i.V.m. § 267 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 StGB
       Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
    Minder schwere Fälle
Konkurrenzen
    Tateinheit
Strafzumessung
    Strafrahmen
Urteil
    Urteilsformel
       Minder schwere Fälle
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
    Erweiterter Verfall
    Gesetze
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