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§ 276 StGB
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen

Überblick zur Darstellung § 276 StGB
 
 § 276 Abs. 1 StGB
    Sich oder einem anderen verschaffen
    Verwahren
    Ausländische Ausweispapiere
Konkurrenzen
    Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen und Urkundenfälschung
    Gleichzeitiges Verwahren von falschen amtlichen Ausweisen und von Hologrammen
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
    Erweiterter Verfall und Einziehung
    Gesetze
       Verweisungen

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