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G E S E T
Z E S T E X T
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§ 300 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen In
besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den
§§ 299,
299a und 299b
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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| Besonders
schwere Fälle
der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr Übersicht zur Darstellung § 300 StGB |
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§
300 StGB |
Allgemeines |
Vorteil
großen Ausmaßes |
Teilnahme |
Strafzumessung |
Strafrahmen |
Prozessuales |
Verfahrenshindernisse |
Verfolgungsverjährung |
Ermittlungsmaßnahmen |
Überwachung
der Telekommunikation |
Erhebung
von
Verbindungsdaten der Telekommunikation |
Einsatz
technischer Mittel |
Einsatz
weiterer
technischer Mittel |
Ermittlung
von
Mobilfunkendgeräten |
Gesetze |
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Änderungen § 300 StGB |
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