![]() |
||
| LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 310 | ||
|
G E S E T
Z E S T E X T
|
|
§ 310 StGB Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens (1) Wer
zur Vorbereitung
1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2, 2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll, 3. einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder 4. einer Straftat nach § 309 Abs. 6 Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
![]() |
| Vorbereitung eines Explosions-
oder Strahlungsverbrechens Überblick zur Darstellung § 310 StGB |
| Links erfordern Nutzerberechtigung |
Allgemeines |
Auslandsbezug |
§ 310 Abs. 1 StGB |
Sprengstoffe |
§
310 Abs. 2 StGB |
Minder
schwere Fälle |
Strafzumessung |
Strafrahmen |
Urteil |
Urteilsformel |
Minder
schwere
Fälle |
Prozessuales |
Verfahrenshindernisse |
Verfolgungsverjährung |
Ermittlungsmaßnahmen |
Überwachung
der Telekommunikation |
Erhebung
von
Verbindungsdaten der Telekommunikation |
Einsatz
technischer Mittel |
Einsatz
weiterer
technischer Mittel |
Ermittlung
von
Molbilfunkendgeräten |
Führungsaufsicht |
Zuständigkeit |
Gericht |
Ermittlungsrichter |
Staatsanwaltschaft |
Gesetze |
Verweisungen |
![]() |
|
Besucherzaehler |
::
freigabestatus allgemein
|
|
| © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de | |