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G E S E T
Z E S T E X T
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§ 313 StGB Herbeiführen einer Überschwemmung (1) Wer
eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder
Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen
von bedeutendem Wert
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Überschwemmung Überblick zur Darstellung § 313 StGB |
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