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§ 34 StGB
Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Rechtfertigender Notstand
Überblick zur Darstellung § 34 StGB

Rechtsgüterabwägung
    Notstand und Sterbehilfe bei zulässigem Behandlungsabbruch
Gefahr
    Gegenwärtige Gefahr
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Erforderlichkeit der Notstandshandlung
    Betäubungsmittel als Heilmittel
Selbstverschuldete Pflichtenkollision
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