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G E S E T
Z E S T E X T
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§ 352 StGB Gebührenüberhebung (1) Ein
Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher
Gebühren oder andere Vergütungen
für amtliche
Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er
Gebühren oder Vergütungen erhebt,
von denen er weiß, daß der Zahlende sie
überhaupt nicht oder nur in geringerem
Betrag schuldet, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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| Gebührenüberhebung Überblick zur Darstellung § 352 StGB |
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