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§ 56 StGB
Strafaussetzung

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
 
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
 
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
 
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Strafaussetzung
Überblick zur Darstellung § 56 StGB

§ 56 Abs. 1 StGB
    Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung
    Zeitpunkt
    Prüfungsreihenfolge
    Kriminalprognose
       Gesamtwürdigung
       Erwägungen zur Strafzumessung und zur Bewährung
       Lebensverhältnisse
          Betäubungsmittelabhängigkeit
       Zulässiges Verteidigungsverhalten
       Strafrechtlich irrelevantes Verhalten
       Politische Überzeugung
       Tatbezogene Milderungsgründe
       Bewährungsversagen
          Einschlägiger Rückfall während des laufenden Strafverfahrens
       Strafaussetzung zur Bewährung und offener Vollzug
       Strafaussetzung und Maßregelanordnung nach § 64 StGB
       Strafaussetzung und Unterbringung nach § 63 StGB
       Geldstrafe neben Bewährungsstrafe
       Exhibitionistische Handlungen
       Anrechnung von Untersuchungshaft und Unterbringung
       Unbehandelte Drogenabhängigkeit
       Getilgte Verurteilungen / Verwertungsverbot
      Strafaussetzung und Weisungen
    Altfälle
§ 56 Abs. 2 StGB
    Besondere Umstände
       Gesamtwürdigung
       Kriminalprognose
       Fehlende Reue, fehlende Schadenswiedergutmachung
       Kumulation einfacher oder durchschnittlicher Milderungsgründe
       Verdacht einer weiteren Straftat
       Relation zur Strafhöhe
    Einzelfälle
       Änderung der Lebensverhältnisse
       Anrechnung von Untersuchungshaft und Unterbringung
       Kriterien in der Gesamtschau
§ 56 Abs. 3 StGB
       Verteidigung der Rechtsordnung
          Umfassende Würdigung von Tat und Täter
          Einzelfälle
§ 56 Abs. 4 StGB
    Strafaussetzung nach Vollverbüßung
Urteil
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Rechtsmittel
       Bewährungsbeschluss
       Bewährungsentscheidung
    Gesetze
       Verweisungen

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