Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 56f
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 56f StGB
Widerruf der Strafaussetzung

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.
 
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.
 
(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Widerruf der Strafaussetzung
Überblick zur Darstellung § 56f StGB

§ 56f Abs. 1 StGB
    Bewährungsversagen
    Verlängerung der Bewährungszeit
    Widerruf der Strafaussetzung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung
    Sozialprognose des neuen Tatgerichts
§ 56f Abs. 3 StGB
    Haftsachen
       Sicherungshaftbefehl
    Zuständigkeit
       Gericht
    Gesetze
      Verweisungen

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein         
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de