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§ 70 StGB
Anordnung des Berufsverbots

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
 
(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
 
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.
 
(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Anordnung des Berufsverbots
Überblick zur Darstellung § 70 StGB


Allgemeines
    Sinn und Zweck des Berufsverbots
    Ermessen
    Erstmalige Verurteilung
    Weisungen und Berufsverbot
§ 70 Abs. 1 StGB
    "unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes"
    Gefährlichkeitsprognose
       Widersprüchliche Begründungen bei Bewährungs- und Verbotsentscheidung
    Umfang
       Konkurrenzen, § 70 StGB und § 45 StGB
    Verstoss gegen das Berufsverbot
§ 70 Abs. 4 StGB
    Verbotsfrist
Urteil
    Urteilsformel
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Vorläufiges Berufsverbot
    Selbständige Anordnung des Berufsverbots
    Verfahren
       Verbot der Doppelbestrafung - ne bis in idem
    Rechtsmittel
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