Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 76
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 76 StGB
Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes

Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 


 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de