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G E S E T Z E S T E X T

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§ 77 StGB
Antragsberechtigte

(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
 
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.
 
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.
 
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Antragsberechtigte
Überblick zur Darstellung § 77 StGB

 § 77 Abs. 1 StGB
    Begriff des Strafantrags
    Strafantrag bei absoluten Antragsdelikten
    Beschränkbarkeit des Strafantrags
    Bevollmächtigung
       Prokura
    Verletzter i.S.d. § 77 Abs. 1 StGB
 § 77 Abs. 2 StGB
    Übergang des Antragsrechts beim Tod des Verletzten
 § 77 Abs. 3 StGB
    Eltern als gesetzliche Vertreter
    Antragsberechtigung von Betreuern
      Aufgabenkreisbezogene Strafantragsbefugnis des Betreuers
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