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§ 78 StGB
Verjährungsfrist

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
 
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
 
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
 
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Verjährungsfrist
Überblick zur Darstellung § 78 StGB

 § 78 Abs. 1 StGB
    Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Verjährung
    Prüfung von Amts wegen
    Änderung der materiell-rechtlichen Strafdrohung
       Änderung im Zshg. mit in der ehemaligen DDR begangenen Straftaten
    Rückwirkungsverbot
    Verjährung und Anordnung von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB
    Presseinhaltsdelikte
    Verjährungsfrist bei Tateinheit
       Einstellung und Freispruch
    Folgen bei verjährungsbedingtem Wegfall
    Verjährung und Zweifelssatz bei Postpendenzfeststellung
    Sonstiges
 § 78 Abs. 3 StGB
    Fristberechnung
 § 78 Abs. 4 StGB
    Besonders schwere und minder schwere Fälle
Urteil
    Urteilsfeststellungen
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 78 StGB
 
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