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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 78c StGB
Unterbrechung

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6. die Erhebung der öffentlichen Klage,
7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
 
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
 
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
 
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
 
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Unterbrechung
Überblick zur Darstellung § 78c StGB

 § 78c Abs. 1 StGB
    Allgemeines
       Form
       Umfang der Unterbrechungswirkung
       DDR-Alttaten
       Verfahrensverbindung
    Verjährungsunterbrechende Handlungen
       Allgemeines
          Eintritt der Verjährung zwischen zwei Unterbrechungshandlung
       § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB
          Vernehmung und Anordnung der Vernehmung
          Bekanntgabe durch Mitteilung eines richterlichen Vernehmungstermins
          Akteneinsicht
          Wiederaufnahme und Fortsetzung der Ermittlungen
       § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB
          Beauftragung eines Sachverständigen
       § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB
          Beschlagnahmeanordnung
          Durchsuchungsbeschluss
          Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs
       § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB
          Aufrechterhaltung eines Haftbefehls
       78c Abs. 1 Nr. 6 StGB
          Anklageerhebung
       § 78c Abs. 1 Nr. 10 StGB
          Vorläufige Einstellung
 § 78c Abs. 3 StGB
    Absolute Verjährung
       Berücksichtigung der Zeit des Ruhens der Verjährung nach § 78b Abs. 1 StGB
 § 78c Abs. 4 StGB
    Reichweite der Unterbrechungswirkung
      Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
 
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