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§ 90a StGB
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
 
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
Überblick zur Darstellung § 90a StGB

 Allgemeines
    Grundrechtsabwägung
    Auslegung
 § 90a Abs. 1 StGB
    Auslandsbezug
    Schutzgut
    Beschimpfen
 § 90a Abs. 2 StGB
    Auslandsbezug
 § 90a Abs. 3 StGB
    Qualifikationstatbetand
    Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Verlust von Beamtenrechten
    Einziehung
    Zuständigkeit
       Gericht
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
       Staatsanwaltschaft
    Gesetze
       Verweisungen
 
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