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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 92b StGB
Einziehung

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder
Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91
bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



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