Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 100f
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 100f StPO
Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum


(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs.2 bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
 
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gilt entsprechend. 
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum
Überblick zur Darstellung § 100f StPO

Links erfordern Nutzerberechtigung
 § 100f Abs. 1 StPO
    Mitteleinsatz ausserhalb von Wohnungen
       Verdeckte Online-Durchsuchung
       Ehegattengespräche in zugewiesenem Besuchsraum einer Haftanstalt
      Selbstgespräche
    Fehlende Befristung der Anordnung
    Sonstiges
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 100f StPO
 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de