Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 111o
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 111o StPO
Verfahren bei der Herausgabe

(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.

(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.


Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 


   
 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler

 
:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de