§ 119 StPO
Haftgrundbezogene Beschränkungen während
der Untersuchungshaft
(1) Soweit
dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr
(§§ 112, 112a) erforderlich ist, können
einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt
werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation
der Erlaubnis bedürfen,
2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und
Paketverkehr zu überwachen sind,
3. die Übergabe von Gegenständen bei
Besuchen der Erlaubnis bedarf,
4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen
Inhaftierten getrennt wird,
5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame
Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder
ausgeschlossen werden.
Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen
Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die
Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige
Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen
zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich
erledigt. Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu
setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die
Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen
sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.
(2) Die Ausführung der
Anordnungen obliegt
der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von
Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft
übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe
durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann.
Die Übertragung ist unanfechtbar.
(3) Ist die Überwachung der
Telekommunikation
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte
Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten
unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung
kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist
rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die
Mitteilungspflicht zu unterrichten.
(4) Die §§ 148, 148a
bleiben
unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr
des Beschuldigten mit
1. der für ihn zuständigen
Bewährungshilfe,
2. der für ihn zuständigen
Führungsaufsichtsstelle,
3. der für ihn zuständigen
Gerichtshilfe,
4. den Volksvertretungen des Bundes und der
Länder,
5. dem Bundesverfassungsgericht und dem für
ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,
6. dem für ihn zuständigen
Bürgerbeauftragten eines Landes,
7. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der
Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den
Ländern zuständigen Stellen der Länder und
den Aufsichtsbehörden nach § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes,
8. dem Europäischen Parlament,
9. dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte,
10. dem Europäischen Gerichtshof,
11. dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
12. dem Europäischen
Bürgerbeauftragten,
13. dem Europäischen Ausschuss zur
Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe,
14. der Europäischen Kommission gegen
Rassismus und Intoleranz,
15. dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
16. den Ausschüssen der Vereinten Nationen
für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für
die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
17. dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter,
dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von
Folter und den entsprechenden Nationalen
Präventionsmechanismen,
18. den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4
genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,
19. soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
a)den Beiräten bei den
Justizvollzugsanstalten und
b)der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das
Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2
festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.
(5) Gegen nach dieser Vorschrift
ergangene
Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche
Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der
Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten
auch, wenn
gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist,
eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird
(§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt
sich auch in diesem Fall nach § 126.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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