§ 120 StPO
Aufhebung des Haftbefehls
(1) Der
Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der
Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß
die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu
erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung
außer Verhältnis stehen würde. Er ist
namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die
Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren
nicht bloß vorläufig eingestellt wird.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des
Beschuldigten nicht aufgehalten werden.
(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es
vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig
mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des
Beschuldigten anordnen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017