Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 136a
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 

§ 136a StPO
Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote

(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
Überblick zur Darstellung § 136a StPO

Links erfordern Nutzerberechtigung
 § 136a Abs. 1 StPO
    Anwendungsbereich
    Ermüdung bei seelischer und körperlicher Erschöpfung
    Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme gemäß § 136a Abs. 1 Satz 3 1. Alt. StPO
    Einzelfälle
       Drohung mit Inhaftierung bei Beweisantragstellung
       Sanktionsschere
       Fehlbeurteilung der Verfahrensstellung
       Fahrlässige Fehlleistungen bzw. Fehlinformationen
       Befragung durch Privatpersonen als Informant der Polizei
 § 136a Abs. 3 StPO
    Geltung des Verbots
    UN-Folterkonvention
Prozessuales
    Rechtsmittel
      Revision
          Verfahrensrüge
    Gesetze
       Verweisungen


 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de