Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 140
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 140 StPO
Notwendige Verteidigung

(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
 

(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.

 
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Notwendige Verteidigung
Überblick zur Darstellung § 140 StPO

Links erfordern Nutzerberechtigung
Allgemeines
    Zweck der Pflichtverteidigung
    Mitwirkung im Strafprozess
       Bestellung zur Sicherung von Verfahrensrechten
       Unzulässige Rechtsmittel bzw. -behelfe
    Vertretung des Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren
    Beiordnung eines zweiten Verteidigers im Revisionsverfahren
§ 140 Abs. 1 StPO
    Verteidigerbestellung bei Untersuchungshaft
    Sicherungsverfahren, § 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO
       Wahlverteidiger
 § 140 Abs. 2 StPO
    Schwere der Tat
       Strafvollstreckungsverfahren
    Pflichtverteidigerbestellung für die Revisionshauptverhandlung
    Sprachunkundige Beschuldigte und Angeklagte
Prozessuales
    Kosten
      Pauschgebühr
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 140 StPO
 
 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler

 
:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de