Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 2
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 2 StPO
Verbindung und Trennung von Strafsachen

(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
 
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der
verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Verbindung und Trennung von Strafsachen
Überblick zur Darstellung § 2 StPO

Links erfordern Nutzerberechtigung
  § 2 Abs. 1 StPO
    Verbindung
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
 
 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler

 
:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de