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§ 211 StPO
Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
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