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§ 231 StPO
Anwesenheitspflicht des Angeklagten

(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
 
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Anwesenheitspflicht des Angeklagten
Überblick zur Darstellung § 231 StPO
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 § 231 Abs. 1 StPO
    Zweck der Anwesenheitspflicht nach § 231 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Anwesenheit bei Vereidigung eines Zeugen
    Ingewahrsamnahme während Sitzungsunterbrechung
 § 231 Abs. 2 StPO
    Keine Belehrungspflicht
    Eigenmächtiges Fernbleiben des Angeklagten
       Verschuldete Verhandlungsunfähigkeit
          Verhaftung des Angeklagten im Ausland
          Erkrankung des Angeklagten im Ausland
          Suizidversuch
       Unkenntnis von fehlender Eigenmächtigkeit
       Keine Unterrichtungspflicht des Gerichts
       Abwesenheitsverhandlung gegen einen inhaftierten Angeklagten
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