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§ 231c StPO
Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger

Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. In dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
Überblick zur Darstellung § 231c StPO
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 § 231c Satz 1 StPO
    Handhabung
    Beurlaubung und (vorübergehende) Verfahrensabtrennung
    Von Verhandlungsteilen "nicht betroffen"
    Auslegung
    Einzelfälle
 § 231c Satz 2 StPO
    Bezeichnung der Verhandlungsteile / Revisionsgrund
 
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