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W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 241 StPO
Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.
 
(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
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