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§ 261 StPO
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Überblick zur Darstellung § 261 StPO
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 § 261 StPO
    Inbegriff der Hauptverhandlung
    Amtsaufklärungspflicht
    Erschöpfende Beweiswürdigung
       Keine Verpflichtung zur Vorabinformation über die vorläufige Bewertung
       Auseinanderfallen von Tatsachengrundlage und Schlussfolgerung
       Nichtberücksichtigung infolge inhaltlich unzutreffender Erfassung
       Nichtberücksichtigung der Einlassung des Angeklagten
    Widersprüchliche Feststellungen
    Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung
    Rüge nicht verwerteter Beweismittel
    Rüge verwerteter, aber nicht eingeführter Beweismittel
    Verwertbarkeit von Beweismitteln
       Von staatlichen Strafverfolgungsorganen rechtswidrig hergestellte Tonbandaufnahmen
       Verwertung einer heimlich aufgenommenen privaten Aufnahme
    Inbegriff der Hauptverhandlung und letztes Wort
    Gescheiterte Verständigungen
    Geheimhaltungsinteressen des Staates
    Einführung durch Vorhalte
       Gutachten
       Urkunden
    Einführung durch frühere Feststellungen
       Gründe eines teilweise aufgehobenen Urteils
    Wiederholte Beweiserhebung
    Keine revisionsrechtliche Relevanz abweichender Dokumentation
    Einführung einer SMS
    Abgrenzung Sachverständigengutachten und Zeugenaussage
    Nemo tenetur se ipsum prodere
    Gerichtskundigkeit
      Außerhalb der Hauptverhandlung erlangtes Wissen des Richters
    Eigene Sachkunde des Gerichts
       Maßregelanordnung
       Steuerungsfähigkeit bei Unfällen mit Hirnbeteiligung
    Allgemeinkundig
    DNA-Analyse
    Richterlicher Augenschein
    Wahllichtbildvorlage
    Beweisverwertungsverbot
       Abwägungslehre
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