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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 265 StPO
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2. das Gericht von einer in
der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3. der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.


(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage
Überblick zur Darstellung § 265 StPO
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Allgemeines
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    Protokollierungsbedürftige Verfahrensförmlichkeit
    Zeitpunkt des Hinweises
    Hinweis in Haftentscheidung
    Hinweis im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen
    Hinweis bei Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO
    Inhalt des Hinweises
    Hinweis bei Verfahrensabsprachen
    Adressat des Hinweises
    Beruhen
 § 265 Abs. 1 StPO
    Hinweispflicht bei Abweichen tatsächlicher Umstände
    Erkennbarkeit der tatsächlichen Umstände
       Hinweis bei vorangegangener Zusage
      Gesonderte Befragung des Angeklagten nach einem Hinweis
    Angabe der Begehungsform
    Angabe der Teilnahmeform
       Anderer Mittäter
    Qualifikation und Bestrafung aus einer milderen Vorschrift
       Raub
       Diebstahl
       Mord und Totschlag
       Besondere Schwere der Schuld
       Beteiligungsform
    Vollrausch
    Aktives Tun und Unterlassen
    Strafschärfende Berücksichtigung von nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenem Verfahrensstoff
    Besonders schwerer Fall
    Versuch und Vollendung
    Prozessuale Tateinheit
    Hinweis durch das Rechtsmittelgericht
    Hinweis durch Dritte
    Verschärfung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht
 § 265 Abs. 2 StPO
    Maßregelanordnung
 § 265 Abs. 3 StPO
    Allgemeines
    Bestreiten
    Neue Umstände
    Anwendung eines schwereren Strafgesetzes
    Nicht genügende Vorbereitung der Verteidigung
 § 265 Abs. 4 StPO
    Veränderte Sachlage
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         Gutachteneinholung
       Veränderte Bewertung
         Vom Anklagevorwurf wesentlich abweichendes Tatverhalten
    Pflichtgemäßes Ermessen bei der Aussetzungsentscheidung
      Entsprechende Anwendung bei nicht ordnungsgemäßer Mitteilung der Anklageschrift
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 265 StPO

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