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W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 349 StPO
Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
 
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
 
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
 
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
 
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
Überblick zur Darstellung § 349 StPO
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Allgemeines
    Rechtskraft revisionsgerichtlicher Entscheidungen
       Eingriff in die Rechtskraft
 § 349 Abs. 1 StPO
    Unzulässige Revision
       Fristversäumung
       Fehlende Begründung
       Fehlende Bestimmtheit der Revision
       Unzureichend vorgetragene Verfahrensrüge und fehlende Sachrüge
       Gesetzlicher Ausschluss der Revision
       Rechtsmittelverzicht
       Fehlende Beschwer
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verspätete Revisionsbegründung
    Keine Bindung des Revisionsgerichts
    Fremdsprachige Revisionseinlegung
    Verwerfungszuständigkeit
 § 349 Abs. 2 StPO
    Offensichtlich unbegründet
    Beschlussverfahren
       Beschlussbegründung
       Beschlussform der Revisionsverwerfung bei Abweichen vom Antrag des Generalbundesanwalts
       Antrag des Generalbundesanwalts
 § 349 Abs. 3 StPO
    Recht des Betroffenen auf Information über entscheidungsrelevante Tatsachen
    Gegenäußerungsfrist
    Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
§ 349 Abs. 4 StPO
    Beschlussform bei untypischen Ausnahmefällen
    Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB
§ 349 Abs. 5 StPO
    Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts betreffend Adhäsionsausspruch

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