§ 389 StPO
Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts
(1) Findet
das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für
festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine Straftat darstellen, auf die
das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren nicht anzuwenden ist,
so hat es durch Urteil, das diese Tatsachen hervorheben muß,
die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft
mitzuteilen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017