§ 4 StPO
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
(1) Eine
Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener
Strafsachen kann auch nach Eröffnung
des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten
oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet
werden.
(2) Zuständig für den
Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die
übrigen Gerichte zu seinem Bezirk
gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche
obere Gericht.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017