Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 403
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 403 StPO
Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren
Überblick zur Darstellung § 403 StPO

Links erfordern Nutzerberechtigung
 § 403 StPO
    Normzweck
    Nachweis der Antragsberechtigung
      Antragsberechtigung als Zulässigkeitsvoraussetzung
      Erben des Verletzten
    Vermögensrechtlicher Anspruch
      Ersatz des immateriellen Schadens
Prozessuales
    Rechtsmittel
       Revision
    Gesetze
       Verweisungen

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de