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§ 41 StPO
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft

Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 


 
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