Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 429
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 429 StPO
Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten 


(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.

(2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.

(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass

1. auch ohne ihn verhandelt werden kann,

2. er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und

3. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.


Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 


 
 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler
 
:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de