Darstellung
der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::
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allgemein /gesetze
/ stpo / § 456
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E
- S T R A F R E C H T
§ 456 StPO
Vorübergehender Aufschub
(1) Auf
Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden,
sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner
Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende
Nachteile erwachsen.
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht
übersteigen.
(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere
Bedingungen geknüpft werden.