Darstellung
der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::
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allgemein /gesetze
/ stpo / § 459f
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E
- S T R A F R E C H T
§ 459f StPO
Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
Das
Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für
den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.