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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 459f StPO
Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.

Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 


 
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