Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 472
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 472 StPO
Notwendige Auslagen des Nebenklägers

(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Notwendige Auslagen des Nebenklägers
Überblick zur Darstellung § 472 StPO
Links erfordern Nutzerberechtigung
  § 472 Abs. 1 StPO
    Kosten der Beteiligung des Nebenklägers
    Auslagen des Nebenklägers bei Freispruch
    Den Nebenkläger betreffende Tat
       Auferlegung bei abweichender rechtlicher Bewertung der Tat
    Auferlegung bei Jugendlichen
    Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses
    Abweichungen
    Unwirksame Zulassung
 § 472 Abs. 3 StPO
    Kostentragungspflicht des Angeklagten
    Keine vorsorgliche Auslagenentscheidung
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 472 StPO

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de