§ 476 StPO
Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken
(1) Die
Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen,
andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und
öffentliche Stellen ist zulässig, soweit
1. dies
für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher
Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2. eine
Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich
oder die Anonymisierung mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist
und
3. das
öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Übermittlung erheblich überwiegt.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des
öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem
Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von
Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit
erreicht werden kann und die Erteilung keinen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten
können zur Einsichtnahme übersandt werden.
(3) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen
übermittelt, die Amtsträger oder für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur
Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4
Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur
Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die
Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie
übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere
Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den
Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die
Übermittlung der Daten angeordnet hat.
(5) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu
schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle
hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen
Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der
Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder
Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten
gleichfalls von Bedeutung sein können.
(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen
Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist,
sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden
können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur
zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies
erfordert.
(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten
erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies
für die Darstellung von Forschungsergebnissen über
Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die
Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die
Daten übermittelt hat.
(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,
finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des
Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Daten nicht in oder
aus Dateien verarbeitet werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017