Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 52
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 52 StPO
Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
 
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
 
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
Überblick zur Darstellung § 52 StPO

Links erfordern Nutzerberechtigung
 § 52 Abs. 1 StPO
    Sinn und Zweck
    Zeugnisverweigerungsberechtigte Personen
       Verlobte, § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO
       Ehegatten, § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO
       Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO
    Gesetzliche Vertreter
    Zeugnisverweigerungsrecht bei Mitbeschuldigten
    Verwertung des äußeren Erscheinungsbildes
    Verwertung der "Vernehmung durch Verteidiger" bei Zeugnisverweigerung
    Rückschlüsse aus dem Umstand der Zeugnisverweigerung oder der späten Aussage
    Anwesenheit des aussageverweigernden Zeugen
 § 52 Abs. 2 StPO
    Zustimmung zur Vernehmung
    Ermessensentscheidung
 § 52 Abs. 3 StPO
    Belehrung
    Folgen fehlerhafter Belehrung
    Widerruf des Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht
    Verzicht auf das Verwertungsverbot
 Urteil
    Urteilsfeststellungen
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de