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§ 53a StPO
Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer

(1) Den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 
53 Abs. 2 Satz 1) gilt auch für die Hilfspersonen.

Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 


Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer
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