§ 77 StPO
Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des
Sachverständigen
(1) Im
Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des
Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem
auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird
gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten
Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch
einmal festgesetzt werden.
(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter
Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine
angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er die
abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt
werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung
unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter
Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt
werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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