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§ 86 StPO
Richterlicher Augenschein

Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Richterlicher Augenschein
Überblick zur Darstellung § 86 StPO

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§ 86 StPO
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