Darstellung
der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::
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allgemein /gesetze
/ stpo / § 98c
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E
- S T R A F R E C H T
§ 98c StPO
Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten
Zur Aufklärung einer Straftat oder
zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person, nach der für
Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird, dürfen
personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur
Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr
gespeicherten Daten maschinell abgeglichen werden. Entgegenstehende
besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche
Verwendungsregelungen bleiben unberührt.