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§ 4 VStGB
Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter


(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. § 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches findet in diesem Fall keine Anwendung.
 
(2) Einem militärischen Befehlshaber steht eine Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. Einem zivilen Vorgesetzten steht eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation oder einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt.
 
Völkerstrafgesetzbuch, Stand 1.1.2017
 



Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter
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 § 4 Abs. 1 VStGB
    Normzweck
    Allgemeines
    Militärischer Befehlshaber
    Innerer Tatbestand
 § 4 Abs. 2 VStGB
    Einem militärischen Befehlshaber gleichstehenden Personen
 
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