Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 125
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 125 StGB
Landfriedensbruch

(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 
113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Landfriedensbruch
Überblick zur Darstellung § 125 StGB

§ 125 Abs. 1 StGB
    Repräsentantenangriff
    Menschenmenge
       Abgrenzung zur Einzelaktion eines Täters
    Beteiligung
    Subsidiaritätsklausel
Konkurrenzen
    Landfriedensbruch und Sachbeschädigung
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Gesetze
      Verweisungen
      Änderungen § 125 StGB

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler
 

:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de